Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen «Fitness-Loops for dogs» und hat seinen Sitz in Augsburg.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister Augsburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz «e.V.».

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Etablierung von Fitness
    Loops als eigene Hundesportart, die Förderung dieses Hundesports im Freizeitbereich sowie im Rahmen von Turnieren.

  3. Der «Fitness-Loops for dogs e.V.» hat das Ziel, Informationen über das Fitness Loops Training zur Verfügung zu stellen und als Ansprechpartner für die Sportart Fitness Loops für Hunde zu dienen.

  4. Der «Fitness-Loops for dogs e.V.» entwickelt eine Turnierordnung, die sich nach den geltenden Erkenntnissen von Lerntheorie richtet, sich der Einhaltung tierschutzkonformer Trainingsmethoden verpflichtet und ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheits- und individuellen Trainingsstatus des Hundes legt.

  5. Der «Fitness-Loops for dogs e.V.» ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Der «Fitness-Loops for dogs e.V.» widmet sich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit folgenden

Aufgaben:

  1. Erfahrungsaustausch und Beratung im Bereich der Fitness Loops für Hunde.

  2. Vermittlung der wichtigen Grundlagen für den Hund sowie der theoretischen
    Kenntnisse für den Menschen.

  3. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Organisation von Turnieren, Vorführungen, Trainings.

  4. Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und Präsenz
    bei sonstigen Hundeveranstaltungen.

  5. Pflege der sportlich fairen Gesinnung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander sowie die unbedingte Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Hunde.

  6. Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Deutschland und Förderung des Trainings unter besonderer Berücksichtigung tierschutzkonformer Ausbildungsmethoden nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

  2. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann dabei nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand befindet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Richtlinien des Vereins zu befolgen und gemäß den Bestrebungen und Grundsätzen des Vereins zu handeln,

  2. die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten,

  3. den Mitgliedsbeitrag als jährlichen Betrag des laufenden Kalenderjahres zu zahlen,

  4. die Anordnungen des Vorstands zu akzeptieren,

  5. die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten,

  6. die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten und entsprechend zu handeln,

  7. ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und tierschutzkonform zu
    behandeln,

  8. das Training und die Teilnahme an Turnieren immer unter strenger Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Hundes durchzuführen.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

  1. durch den Tod des Mitglieds,

  2. durch schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Ende eines
    Kalenderjahres, wenn diese mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen ist. Die Austrittserklärung muss schriftlich entweder per E-Mail oder auf dem Postweg eingebracht werden.

  3. durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder den Tierschutz verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den Vorstand zu gewähren. Er kann eine Uberprüfung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.

  4. durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der fachliche Beirat
  3. die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand; der Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Kassierer jeweils allein vertreten.

  2. Der Beirat besteht aus 1-3 Personen mit spezifischen Fachkenntnissen und dient der fachlichen Unterstützung des Vorstands.
 

§ 10 Amtsdauer

  1. Die Vorstandsmitglieder und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen – auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl durchgeführt werden. Die Jahreshauptversammlung und Wahl der Vorstandsmitglieder kann auch auf digitalem Weg in Form eines Video-Meetings erfolgen.

  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, wird ein Ersatzmitglied kommissarisch vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt.

  3. Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich. Über die Vergütung von unmittelbar entstandenen Auslagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 11 Beschlüsse

Vorstand und Beirat tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich.

  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  3. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.


§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Mitgliederversammlung darf auch auf digitalem Weg in Form eines Online-Video-Meetings einer entsprechenden Plattform (z.B.
    Zoom, Teams etc.) stattfinden. Im Falle eines Online-Video-Meetings erhalten die Mitglieder im Zuge der Einberufung die erforderlichen Zugangsdaten als Link per E-Mail, sodass jedes Mitglied direkt über diesen Link einen Zutritt zum Online-Video-Meeting erhält.


  2. Die Tagesordnung muss enthalten:

    a. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
    b. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    c. Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
    d. Bericht der Kassenprüfer
    e. Entlastung des Vorstandes
    f. Wahl eines Kassenprüfers, fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates
    g. Information über den Mitgliedsbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr
    h. Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr
    i. Allfälliges
    j. Anträge von Mitgliedern


  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit gleicher Frist unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.


  6. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann von verhinderten Mitgliedern nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.


  7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
    Dieses muss von dem1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden und binnen 4 Wochen allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied die Abfassung des Protokolls.


§ 14 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten.

  2. Der Vorstand legt die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest.

  3. Die Zahlung erfolgt bei allen Mitgliedern nur durch Bankeinzug. Dieser wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.

§ 15 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 16 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrags bestimmt der Vorstand.

§ 18 Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Übergeordnete Organe des jeweils übergeordneten Verbandes sind für solche Vereinsangelegenheiten nicht zuständig.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


  2. Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des Tierschutzes tätig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 20 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 21 Haftungsausschluss

Die aktive Durchführung von Bewegungstraining erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Mitglieder verzichten auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher Art – aus Schadensfällen oder Verletzungen im Rahmen des Trainings gegenüber dem Verein.